Neben der gesetzlich geforderten Konformitätserklärung muss der Hersteller eines Bedarfs¬gegen¬standes aus Kunststoff, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, keine weiteren Materialinformationen zu diesem bereitstellen. Dies betont die Fachgruppe Bedarfs¬gegen¬stände aus Kunststoff im Lebensmittelkontakt des pro-K Industrieverbandes Halbzeuge und Konsumprodukte aus Kunststoff e. V.
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