Seit Einführung des reduzierten Staubgrenzwertes von 3 mg/m<sup>3</sup> auf 1,25 mg/m<sup>3</sup> für aveolengängige Stäube im vergangenen Jahr sind Unternehmen aufgefordert, ihre Maßnahmen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz zu intensivieren. Für die Umsetzung der neuen Regel gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018. Bis dahin muss alles technisch auf den neuen Grenzwert ausgerichtet werden.
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