Neben der gesetzlich geforderten Konformitätserklärung muss der Hersteller eines Bedarfsgegenstandes aus Kunststoff, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, keine weiteren Materialinformationen zu diesem bereitstellen. Dies betonte die Fachgruppe Bedarfsgegenstände aus Kunststoff im Lebensmittelkontakt des pro-K Industrieverbandes Halbzeuge und Konsumprodukte aus Kunststoff e.V. auf ihrer letzten Sitzung. Gemäß der EU Verordnungen VO (EU) 10/2011 und 1935/2004 ist die Konf…
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