Das Privatstiftungsgesetz besagt, dass „jedes Vorstandsmitglied seine Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen hat“ (§ 17 Abs 2 Satz 1 PSG). Vorstände schulden aber keinen bestimmten Erfolg. Sondern lediglich eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung.
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