Franchisegeber und Verbundgruppen müssen künftig in ihren Anzeigen alle Märkte nennen, die an Sonderaktionen teilnehmen. So urteilt der BGH im aktuellen Fressnapf-Fall. Auf dem Handzettel des Tierbedarfshändlers wurden auch Märkte aufgeführt, die nicht an der Aktion teilnahmen.
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