Ferienjobler sollten sich nach Ende ihrer Tätigkeit die Lohnsteuerbescheinigung von ihrem Arbeitgeber aushändigen lassen, empfielt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Denn die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer können nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür müsse lediglich eine Einkommensteuererklärung – oft in Form einer „Vereinfachten Einkommensteuererklärung“ – abgeg…
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